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© 2022-2023, Associazione Amici Terzo Mondo | Freunde Dritte Welt | Amis Tiers Monde
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Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „AMICI TERZO MONDO ‐ FREUNDE DRITTE WELT – AMIS TIERS MONDE“ besteht ein Verein mit Sitz an der Feldkircher Strasse 9 in 9494 Schaan, Fürstentum Liechtenstein. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Ziel und Zweck

Der Verein unterstützt

  • einzelne Personen, Institutionen, etc. in der Dritten Welt
  • Pflege von Kontakten mit Menschen aus der Dritten Welt
  • Zusammenarbeit mit Vereinen mit ähnlichen Zielsetzungen
  • Beschaffung von Mitteln zur Unterstützung der Projekte

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen oder Aktionen
  • Subventionen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

– bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

– bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des Vereins, aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Revisionsstelle

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E‐Mail sind gültig.

Anträge für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 7

Tage schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.

f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets

h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms

i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

j) Änderung der Statuten

k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.

l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 –Mehrheit der Stimmberechtigten.

Stellvertretung: Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung via Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen. Jedes Vereinsmitglied kann höchstens 1 Mitglied(er) vertreten.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Personen.

Er konstituiert sich selber.

Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er erlässt Reglemente.

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

a) Präsidium

b) Vizepräsidium

c) Finanzen

d) Aktuariat

e) (weitere)

Ämterkumulation ist möglich.

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.

10. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt 1 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

11. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation im Liechtenstein, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 19.08.2022 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Schaan, 19.08.2022